Die Justizvollzugsanstalten können früheren Gefangenen auf Antrag Hilfestellung gewähren und die im Vollzug begonnene Betreuung vorübergehend fortführen, soweit diese nicht anderweitig sichergestellt werden kann und der Erfolg der Behandlung gefährdet erscheint.
§ 102
JVollzGB IIINachgehende Betreuung
Abschnitt 17 Besondere Vorschriften bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung
Stand 2009-11-10