Jurafuchs

§ 91

JVollzGB III
Entlassungszeitpunkt
Abschnitt 14 Entlassungsvorbereitung, Entlassung und Nachsorge
Stand 2009-11-10
(1)
Gefangene sind am letzten Tag der Strafzeit möglichst frühzeitig zu entlassen.
(2)
Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu fünf Tage vorverlegt werden, wenn dringende Gründe dafür vorliegen, dass die oder der Gefangene zu ihrer oder seiner Eingliederung hierauf angewiesen ist. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Entlassungszeitpunkt auf ein Wochenende oder auf einen gesetzlichen Feiertag fällt. Die Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts muss im Hinblick auf die Länge der Strafzeit vertretbar sein.

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