(1)
Nach der Aufnahme werden die Umstände erhoben, deren Kenntnis für eine planvolle Behandlung der Gefangenen, deren Teilnahme an Behandlungsmaßnahmen und für ihre Eingliederung nach der Entlassung erforderlich sind.
(2)
Aufgrund der Behandlungsuntersuchung nach Absatz 1 wird ein Vollzugsplan erstellt. Im Vollzugsplan werden insbesondere die zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlichen Behandlungsmaßnahmen auf den Gebieten
1.
der Beschäftigung nach den §§ 42 bis 47,
2.
der Bildung nach den §§ 50c bis 50f und
3.
der therapeutischen Behandlung nach § 50g
festgelegt. Der Vollzugsplan enthält außerdem Festlegungen über
1.
die Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug,
2.
die Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung,
3.
die Zuweisung zu Wohngruppen und Behandlungsgruppen,
4.
die Beratung Gefangener zur Ordnung ihrer finanziellen Verhältnisse,
5.
vollzugsöffnende Maßnahmen sowie
6.
die Entlassungsvorbereitung und Nachsorge.
(3)
Die Festlegung einzelner oder mehrerer Maßnahmen nach Absatz 2 und die Reihenfolge ihrer Umsetzung erfolgt unter Berücksichtigung des Vollzugsziels sowie der persönlichen Eignung, der Fähigkeiten und der Bedürfnisse der oder des Gefangenen. Die Maßnahmen können zeitlich neben- oder nacheinander durchgeführt werden.
(4)
Sofern Behandlungsmaßnahmen nach dem Ergebnis der Vollzugsplanung als zur Erreichung des Vollzugsziels unerlässlich erachtet werden, sind sie als solche zu kennzeichnen und gehen allen anderen Maßnahmen vor. Andere Maßnahmen dürfen nicht gestattet werden, soweit sie die Teilnahme an vorrangigen Maßnahmen beeinträchtigen würden.
(5)
Die Vollzugsplanung wird mit der oder dem Gefangenen erörtert. Ihnen wird Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme in der Vollzugsplankonferenz abzugeben.
(6)
Der Vollzugsplan wird mit der Billigung durch die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter wirksam. Die Aufsichtsbehörde kann sich vorbehalten, dass der Vollzugsplan in bestimmten Fällen erst mit ihrer Zustimmung wirksam wird.
(7)
Der Vollzugsplan wird entsprechend der Entwicklung der oder des Gefangenen angepasst, auf seine Wirksamkeit hinsichtlich der Erreichung des Vollzugsziels überprüft und mit für die Behandlung bedeutsamen Erkenntnissen in Einklang gehalten. Er ist in regelmäßigen Abständen entsprechend zu überprüfen. Hierfür sind im Vollzugsplan angemessene Fristen vorzusehen. Die Fortschreibung des Vollzugsplans wird mit der oder dem Gefangenen erörtert.