Jurafuchs

§ 87

JVollzGB III
Zusammenarbeit mit Dritten
Abschnitt 14 Entlassungsvorbereitung, Entlassung und Nachsorge
Stand 2009-11-10
Die Justizvollzugsanstalt arbeitet frühzeitig vor der voraussichtlichen Entlassung einer oder eines Gefangenen mit Institutionen und Personen, namentlich der Bewährungshilfe, zusammen, um ihr oder ihm insbesondere Arbeit, eine Wohnung und ein soziales Umfeld für die Zeit nach der Entlassung zu vermitteln und um es zu ermöglichen, eine im Vollzug begonnene Behandlung fortzuführen.

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