Die §§ 109 bis 121b StVollzG, auch in Verbindung mit § 130 StVollzG über das gerichtliche Verfahren, bleiben unberührt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 92 Beschwerderecht§ 94 Sozialtherapeutische Einrichtungen →