Maßnahmen der Sprach- und Integrationsförderung dienen dem Erwerb grundlegender oder fortgeschrittener Kenntnisse der deutschen Sprache und der Vermittlung der hiesigen Rechtsordnung sowie der Werte des Zusammenlebens. Dadurch soll die Vorbereitung Gefangener auf eine weitere schulische oder berufliche Aus- und Weiterbildung oder eine Beschäftigung sowie ihre soziale Integration während und nach der Haft ermöglicht werden.
§ 50e
JVollzGB IIISprach- und Integrationsförderung
Unterabschnitt 2 Bildung
Stand 2009-11-10