Jurafuchs

§ 11

JVollzGB III
Weisungen und Aufhebung vollzugsöffnender Maßnahmen
Abschnitt 2 Aufnahme, Vollzugsplanung und Verlegung
Stand 2009-11-10
(1)
Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann Gefangenen für vollzugsöffnende Maßnahmen, das Verlassen der Justizvollzugsanstalt aus wichtigem Anlass oder zur Teilnahme an gerichtlichen Terminen Weisungen, insbesondere hinsichtlich ihres Aufenthaltsorts sowie der Freistellungsgestaltung, erteilen.
(1a)
Bei Ausführungen ohne angeordnete Fesselung kann die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter Gefangenen die Weisung erteilen, die für eine elektronische Überwachung des Aufenthaltsorts erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn dies erforderlich ist, um die Gefangenen davon abzuhalten, sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu entziehen.
(2)
Werden Maßnahmen nach §§ 9 und 10 in schwerwiegender Weise missbraucht, sind diese nach § 91a Absatz 3 Nummer 2 zu widerrufen.

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