Jurafuchs

§ 42

JVollzGB III
Maßnahmen der Beschäftigung
Unterabschnitt 1 Beschäftigung
Stand 2009-11-10
(1)
Maßnahmen der Beschäftigung sind
1.
die therapeutische Beschäftigung,
2.
das Arbeitstraining,
3.
die Berufsorientierung, Ausbildung und Weiterbildung sowie
4.
die Beschäftigung im Arbeitsbetrieb einer Justizvollzugsanstalt.
(2)
Gefangene sind verpflichtet, eine ihnen zugewiesene Beschäftigungsmaßnahme nach Absatz 1 auszuüben, sofern im Vollzugsplan keine anderweitige Behandlungsmaßnahme als vorrangig festgelegt wird und soweit sie dazu körperlich in der Lage sind. Dies gilt nicht für Gefangene, die die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben, und nicht für werdende und stillende Mütter, soweit gesetzliche Beschäftigungsverbote zum Schutz erwerbstätiger Mütter bestehen. Die Beschäftigungsmaßnahmen können im Rahmen der Vollzugsplanung als Vollzeit- oder Teilzeit-, Einzel- oder Begleitmaßnahme im Verhältnis zu anderen Behandlungsmaßnahmen oder als Voraussetzung für diese festgelegt und durchgeführt werden. § 5 Absatz 4 bleibt unberührt.
(3)
Zur Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe kann nach der Verordnung des Justizministeriums über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit vom 30. Juni 2009 (GBl. S. 338), die zuletzt durch Verordnung vom 1. November 2023 (GBl. S. 413) geändert worden ist, welche wiederum durch Verordnung vom 11. Januar 2024 (GBl. 2024 Nr. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung auch im Vollzug gemeinnützige Arbeit geleistet werden.

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