Jurafuchs

§ 49

JVollzGB III
Vergütung
Unterabschnitt 1 Beschäftigung
Stand 2009-11-10
(1)
Die Beschäftigung nach den §§ 43, 44 und 46 wird vergütet.
(2)
Die Vergütung stellt eine monetäre Abgeltung der geleisteten Arbeit im Rahmen einer Beschäftigung nach Absatz 1 dar. Darüber hinaus dient sie insbesondere dazu, Gefangenen den Sinn und Zweck einer Beschäftigung sowie die Möglichkeit des Bestreitens des Lebensunterhalts durch Arbeit zu verdeutlichen, ihnen den eigenverantwortlichen Umgang mit Geld zu vermitteln und die Tilgung von Schulden sowie Leistungen von Entschädigungen an Opfer zu ermöglichen.
(3)
Der Bemessung der Vergütung sind 12 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; die Vergütung kann nach einem Stundensatz bemessen werden.
(4)
Die Vergütung kann je nach Leistung der Gefangenen und der Art der Arbeit gestuft werden. Die niedrigste Stufe der Eckvergütung darf nur dann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistung der oder des Gefangenen den Mindestanforderungen nicht genügt.
(5)
Ist die oder der Gefangene infolge der Teilnahme an einer im Vollzugsplan festgelegten anderen Behandlungsmaßnahme an ihrer oder seiner Arbeitsleistung verhindert, so hat sie oder er Anspruch auf die Vergütung, die sie oder er ohne Verhinderung erhalten hätte.
(6)
Die Höhe der Vergütung ist den Gefangenen schriftlich bekannt zu geben.

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