Gefangene erwerben einen Anspruch auf Erlass der von ihnen zu tragenden Kosten des Strafverfahrens im Sinne von § 464a StPO, soweit diese dem Land zustehen, wenn sie
1.
jeweils sechs Monate zusammenhängend, wobei § 50 Absatz 2 Satz 3 entsprechend gilt, eine Beschäftigung nach diesem Unterabschnitt ausgeübt haben, in Höhe der von ihnen in diesem Zeitraum erzielten Vergütung, höchstens aber 5 Prozent der zu tragenden Kosten, oder
2.
unter Vermittlung der Anstalt von ihrer Vergütung nach § 49 oder Ausbildungsbeihilfe nach § 50a Schadenswiedergutmachung leisten, in Höhe der Hälfte der geleisteten Zahlungen.