(1)
Der Besitz von Hörfunk- und Fernsehgeräten ist nach Maßgabe von § 58 zulässig. Die Nutzung der Geräte, einschließlich des Bezugs von durch die Anstalt oder durch Dritte bereitgestellten Programmen oder Medieninhalten, erfolgt auf eigene Kosten der oder des Gefangenen.
(2)
Die Justizvollzugsanstalt kann den Betrieb von Empfangsanlagen und die Ausgabe von Hörfunk- und Fernsehgeräten einem Dritten übertragen. Sofern sie hiervon Gebrauch macht, können Gefangene nicht den Besitz eigener Geräte verlangen.
(3)
Die Justizvollzugsanstalt entscheidet über die Einspeisung einzelner Rundfunk- und Fernsehprogramme in die Empfangsanlage. Vor der Entscheidung soll die Gefangenenmitverantwortung gehört werden.
(4)
Der Empfang von Bezahlfernsehen und der Einsatz von zusätzlichen Empfangseinrichtungen im Haftraum sind nicht statthaft.