Jurafuchs

§ 96

JVollzGB III
Verbleib und Aufnahme auf freiwilliger Grundlage
Abschnitt 16 Sozialtherapeutische Einrichtungen
Stand 2009-11-10
(1)
Frühere Gefangene der sozialtherapeutischen Einrichtungen können auf ihren Antrag vorübergehend in der sozialtherapeutischen Einrichtung verbleiben oder in der sozialtherapeutischen Einrichtung oder in einer sonstigen Justizvollzugsanstalt wiederaufgenommen werden, wenn die Eingliederung gefährdet ist. Der Verbleib und die Aufnahme sind jederzeit widerruflich.
(2)
Gegen verbliebene oder aufgenommene Personen dürfen Maßnahmen des Vollzugs nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden; § 73 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.
(3)
Auf ihren Antrag sind die verbliebenen oder aufgenommenen Personen unverzüglich zu entlassen.
(4)
§ 51 gilt entsprechend.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →