Das Justizministerium wird ermächtigt, zur Durchführung der §§ 49 und 50a im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Vergütungsstufen und die Höhe der Vergütung in den einzelnen Vergütungsstufen einschließlich der Gewährung von Zulagen durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
§ 55
JVollzGB IIIRechtsverordnung
Abschnitt 9 Gelder, Haftkosten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge
Stand 2009-11-10