(1)
Die Beschäftigung in einem Eigenbetrieb, Versorgungsbetrieb oder Unternehmerbetrieb einer Justizvollzugsanstalt (Arbeitsbetrieb) dient der sozialen Integration Gefangener, der Lebensteilhabe und der Förderung der Gemeinschaftsfähigkeit. Sie dient ferner dem Erlernen oder Aufrechterhalten einer geordneten Tagesstruktur und der Vermittlung, Erhaltung und Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung.
(2)
Gefangenen soll eine Beschäftigung in einem Arbeitsbetrieb insbesondere dann zugewiesen werden, wenn eine Teilnahme an Beschäftigungsmaßnahmen nach den §§ 43 bis 45 nicht angezeigt ist. Begleitend zur Beschäftigung im Arbeitsbetrieb sollen Weiterbildungsmaßnahmen angeboten werden.
(3)
Tätigkeiten für die Justizvollzugsanstalt, die keiner sonstigen Beschäftigungsmaßnahme unterfallen, sollen einen Zeitraum von höchstens einem Jahr nicht übersteigen. Aus vollzuglichen Gründen kann eine Beschäftigung für bis zu weitere sechs Monate zugelassen werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.