(1)Die Verpflegung wird in Übereinstimmung mit den jeweils gültigen Werten für eine ausreichende und ausgewogene Ernährung in Gemeinschaftsverpflegung angeboten.(2)Den Gefangenen soll ermöglicht werden, religiöse Speisevorschriften zu befolgen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 16 Kleidung§ 18 Einkauf →