(1)
Gefangene können abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere Justizvollzugsanstalt überstellt oder verlegt werden,
1.
wenn ihre Behandlung oder Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird,
2.
aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt, insbesondere, wenn in erhöhtem Maß Fluchtgefahr besteht,
3.
zur besseren Behandlung einer Erkrankung oder zur besseren Versorgung bei Pflege- oder Hilfebedarf, insbesondere in einem Justizvollzugskrankenhaus oder in einer Krankenabteilung einer sonstigen Justizvollzugsanstalt,
4.
zur Prüfung des Bedarfs oder der Indikation und ihrer Eignung für die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung,
5.
zur Durchführung einer kriminalprognostischen Begutachtung,
6.
aus Gründen der Vollzugsorganisation oder
7.
wenn dies aus sonstigen wichtigen Gründen erforderlich ist.
§ 8 Absatz 1 und 3 bleibt unberührt.
(2)
In begründeten Fällen ist das befristete Überlassen von Gefangenen in den Gewahrsam einer Polizei-, Zoll- oder Finanzbehörde zulässig. Die Justizvollzugsanstalt kann zur Durchführung der Ausantwortung Anordnungen treffen.