Soweit die Justizvollzugsanstalt Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten hat, kann sie von der Vergütung einen Betrag einbehalten, der dem Anteil der oder des Gefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie oder er diese Bezüge als Arbeitnehmer erhielte.
§ 56
JVollzGB IIIEinbehaltung von Beitragsteilen
Abschnitt 9 Gelder, Haftkosten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge
Stand 2009-11-10