Jurafuchs

§ 50c

JVollzGB III
Maßnahmen der Bildung
Unterabschnitt 2 Bildung
Stand 2009-11-10
(1)
Maßnahmen der Bildung sind
1.
die schulische Bildung,
2.
die Sprach- und Integrationsförderung sowie
3.
sonstige Qualifizierungsmaßnahmen.
(2)
Die Maßnahmen nach Absatz 1 können im Rahmen der Vollzugsplanung als Vollzeit- oder Teilzeit-, Einzel- oder Begleitmaßnahme im Verhältnis zu anderen Behandlungsmaßnahmen oder als Voraussetzung für diese festgelegt und durchgeführt werden. § 5 Absatz 4 bleibt unberührt.
(3)
Gefangene sollen Maßnahmen nach Absatz 1 während der Haftzeit abschließen oder danach fortsetzen können. Können diese während der Haftzeit nicht abgeschlossen werden, soll die Anstalt in Zusammenarbeit mit außervollzuglichen Einrichtungen alles Erforderliche veranlassen, damit die begonnenen Maßnahmen nach der Haft fortgesetzt werden können.

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