Gefangene dürfen eigene Kleidung, Wäsche und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und die Gefangenen für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgen.
§ 110
JVollzGB IIIKleidung, Wäsche und Bettzeug
Abschnitt 18 Vollzugsentwicklung und kriminologische Forschung
Stand 2009-11-10