Jurafuchs

§ 50d

JVollzGB III
Schulische Bildung
Unterabschnitt 2 Bildung
Stand 2009-11-10
(1)
Maßnahmen der schulischen Bildung dienen insbesondere dem Erwerb schulischer Abschlüsse während der Haft oder der Vorbereitung des Erwerbs solcher Abschlüsse nach der Entlassung. Sie umfassen den Schulunterricht sowie dazugehörige Vorbereitungskurse und sonstige mit der Schulbildung und dem Erwerb von Schulabschlüssen zusammenhängende Maßnahmen.
(2)
Für geeignete Gefangene soll Schulunterricht in den zum Hauptschulabschluss führenden Fächern, ein der Förderschule entsprechender Unterricht oder nach Möglichkeit Unterricht zur Erlangung anderer staatlich anerkannter Schulabschlüsse vorgesehen werden.

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