(1)
Bei Gefangenen, bei denen eine oder mehrere Freiheitsstrafen zu vollstrecken sind, deren Gesamtdauer ein Jahr nicht übersteigt, erfolgt in der Regel spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme eine Untersuchung unter Erhebung der nachstehenden Umstände:
1.
Wohnsituation und diesbezügliche voraussichtliche Auswirkungen der Haft,
2.
Unterhaltsverpflichtungen, insbesondere im Verhältnis zu minderjährigen Personen,
3.
soziales Umfeld, Bezugs- und Kontaktpersonen,
4.
schulische und berufliche Ausbildung sowie Berufstätigkeit,
5.
Auswirkungen der Haft auf das berufliche Fortkommen,
6.
vorhandene Sprachkenntnisse und ausländerrechtlicher Status,
7.
wirtschaftliche Verhältnisse,
8.
sonstige noch offene Strafverfahren,
9.
medizinischer und suchttherapeutischer Behandlungsbedarf.
Im Rahmen der Untersuchung ist der oder dem Gefangenen Gelegenheit zu geben, eigene Ausführungen zu machen und auf aus ihrer oder seiner Sicht bestehende besondere Umstände hinzuweisen. Die Untersuchung kann in begründeten Einzelfällen unterbleiben.
(2)
Auf Grundlage der nach Absatz 1 erhobenen Umstände werden die zur Behandlung der oder des Gefangenen während der Vollzugsdauer oder zur Vorbereitung der Entlassung erforderlichen Maßnahmen festgelegt.
(3)
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann in begründeten Einzelfällen eine Behandlungsuntersuchung und Vollzugsplanung nach § 5 durchgeführt werden.