Gefangene dürfen Zeitungen und Zeitschriften in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Justizvollzugsanstalt beziehen. § 58 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
§ 60
JVollzGB IIIZeitungen und Zeitschriften
Abschnitt 10 Freizeit
Stand 2009-11-10