Jurafuchs

§ 45

JVollzGB III
Berufsorientierung, Ausbildung und Weiterbildung
Unterabschnitt 1 Beschäftigung
Stand 2009-11-10
(1)
Maßnahmen zur Berufsorientierung dienen der Unterstützung Gefangener, eigene Stärken und Interessen zu erkennen, berufliche Perspektiven zu entwickeln und sie auf eine eigenständige Teilhabe am Berufsleben, für die berufliche Aus- und Weiterbildung oder für die Beschäftigung in einem Arbeitsbetrieb vorzubereiten.
(2)
Die berufliche Aus- und Weiterbildung im Vollzug dient der Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Eingliederung und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Entlassung und der Erhaltung und Förderung bereits vorhandener Fähigkeiten und Fertigkeiten der oder des Gefangenen. Hierbei werden für den Arbeitsmarkt maßgebliche Qualifikationen vermittelt. Geeigneten Gefangenen soll vorrangig die Teilnahme an einer beruflichen Ausbildung, die zu einem anerkannten Abschluss führt, ermöglicht werden. Bei der beruflichen Ausbildung ist berufsbildender Unterricht vorzusehen; dies gilt auch für die berufliche Weiterbildung, soweit die Art der Maßnahme es erfordert.
(3)
Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung sollen während der Haftzeit abgeschlossen oder danach fortgesetzt werden können. Können diese während der Haftzeit nicht abgeschlossen werden, soll die Anstalt in Zusammenarbeit mit außervollzuglichen Einrichtungen alles Erforderliche veranlassen, damit die begonnenen Maßnahmen nach der Haft fortgesetzt werden können.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →