Jurafuchs

§ 82

JVollzGB III
Arten der Disziplinarmaßnahmen
Abschnitt 13 Disziplinarmaßnahmen
Stand 2009-11-10
(1)
Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen sind:
1.
Verweis,
2.
die Beschränkung oder der Entzug der Verfügung über das Hausgeld, das Sondergeld und des Einkaufs bis zu drei Monaten,
3.
die Beschränkung oder der Entzug des Hörfunk- und Fernsehempfangs bis zu drei Monaten; der gleichzeitige Entzug jedoch nur bis zu zwei Wochen,
4.
die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für eine Beschäftigung in der Freizeit oder der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen bis zu drei Monaten,
5.
die getrennte Unterbringung während der Freizeit bis zu vier Wochen,
6.
der Entzug der zugewiesenen Beschäftigungsmaßnahme nach den §§ 43 bis 47 bis zu vier Wochen unter Wegfall der in diesem Gesetz geregelten Bezüge, sofern die Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Maßnahme steht,
7.
Arrest bis zu vier Wochen.
(2)
Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden.
(3)
Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.

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