Jurafuchs

§ 4

JVollzGB III
Aufnahmeverfahren
Abschnitt 2 Aufnahme, Vollzugsplanung und Verlegung
Stand 2009-11-10
(1)
Bei der Aufnahme werden die Gefangenen über ihre Rechte und Pflichten in einer für sie verständlichen Form unterrichtet.
(2)
Nach der Aufnahme werden sie unverzüglich, in der Regel spätestens innerhalb von 24 Stunden, ärztlich untersucht (Aufnahmeuntersuchung).
(3)
Eine Vorstellung bei der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter oder den von dieser oder diesem beauftragten Bediensteten hat alsbald nach der Aufnahme zu erfolgen.
(4)
Beim Aufnahmeverfahren, einschließlich der Aufnahmeuntersuchung, dürfen andere Gefangene nicht zugegen sein; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der oder des Gefangenen.

Meine Notizen

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