Gefangene sollen während der Ruhezeit allein in ihren Hafträumen untergebracht werden. Eine gemeinschaftliche Unterbringung der Gefangenen während der Ruhezeit kommt insbesondere in Betracht
1.
mit ihrer Zustimmung, wenn eine schädliche Beeinflussung nicht zu befürchten ist,
2.
auch ohne ihre Zustimmung,
a)
wenn Gefangene hilfsbedürftig sind oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit Gefangener besteht und die anderen von einer gemeinsamen Unterbringung betroffenen Gefangenen dieser zustimmen oder
b)
wenn und solange dies zur Bewältigung besonderer vollzugsorganisatorischer Situationen erforderlich ist.