Jurafuchs

§ 20

JVollzGB III
Verbot von Besuchen
Abschnitt 4 Verkehr mit der Außenwelt
Stand 2009-11-10
Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann Besuche untersagen,
1.
wenn die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt gefährdet würde,
2.
bei Besuchern, die nicht Angehörige der oder des Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuchs sind, wenn zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die Gefangene oder den Gefangenen haben oder die Eingliederung behindern würden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →