Die therapeutische Beschäftigung vermittelt Gefangenen Erfahrungen wie Selbstvertrauen, Durchhaltevermögen und Konzentrationsfähigkeit, um sie schrittweise an die Grundanforderungen des Arbeitslebens, der beruflichen Aus- und Weiterbildung oder der Beschäftigung in einem Arbeitsbetrieb heranzuführen.
§ 43
JVollzGB IIITherapeutische Beschäftigung
Unterabschnitt 1 Beschäftigung
Stand 2009-11-10