Jurafuchs

§ 50

JVollzGB III
Freistellung und Anrechnung auf den Entlassungszeitpunkt
Unterabschnitt 1 Beschäftigung
Stand 2009-11-10
(1)
Neben der Vergütung wird die Beschäftigung durch Freistellung von der Arbeit, die auch als Freistellung aus der Haft genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann, anerkannt.
(2)
Haben Gefangene zwei Monate lang zusammenhängend eine Beschäftigung ausgeübt, so werden sie auf ihren Antrag hin einen Werktag von der jeweiligen Beschäftigungsmaßnahme freigestellt. § 48 bleibt unberührt. Durch Zeiten, in denen Gefangene ohne Verschulden durch Krankheit, Ausführung, Ausgang, Freistellung aus der Haft, Freistellung von der Beschäftigung oder sonstige nicht von ihnen zu vertretende Gründe an der Teilnahme an der Beschäftigungsmaßnahme gehindert sind, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. Beschäftigungszeiträume von weniger als zwei Monaten bleiben unberücksichtigt. Für die erfolgreiche Teilnahme an einer Maßnahme nach § 45 Absatz 2 sowie den §§ 50d bis 50f können bis zu sechs weitere Freistellungstage je Jahr gewährt werden.
(3)
Gefangene können beantragen, dass die Freistellung nach Absatz 2 in Form von Freistellung aus der Haft gewährt wird. § 9 Absätze 1, 3 und 4 sowie die §§ 11 und 12 gelten entsprechend.
(4)
Die Gefangenen erhalten für die Zeit der Freistellung ihre zuletzt gezahlten Bezüge weiter. Für die Freistellung im Rahmen eines Freistellungstages nach Absatz 2 Satz 5 erhalten Gefangene einen Tagessatz, der dem zuletzt bezogenen Tagessatz während der Aus- und Weiterbildungsmaßnahme entspricht.
(5)
Stellt die oder der Gefangene keinen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder kann die Freistellung nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 2 nicht gewährt werden, so wird die Freistellung nach Absatz 2 Satz 1 von der Justizvollzugsanstalt auf den Entlassungszeitpunkt der oder des Gefangenen angerechnet.
(6)
Eine Anrechnung nach Absatz 5 ist ausgeschlossen,
1.
soweit eine lebenslange Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung verbüßt wird und ein Entlassungszeitpunkt noch nicht bestimmt ist,
2.
bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Rests einer Freiheitsstrafe oder einer Sicherungsverwahrung zur Bewährung, soweit wegen des von der Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist,
3.
wenn dies vom Gericht angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung des Rests einer Freiheitsstrafe oder einer Sicherungsverwahrung zur Bewährung die Lebensverhältnisse der oder des Gefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung für sie oder ihn zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern,
4.
wenn nach § 456a Absatz 1 StPO von der Vollstreckung abgesehen wird,
5.
bei Entlassung der oder des Gefangenen aus der Haft im Gnadenweg, soweit wegen des von der Gnadenentscheidung bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist.
(7)
Soweit eine Anrechnung nach Absatz 6 ausgeschlossen ist, erhalten die Gefangenen bei der Entlassung als Ausgleichsentschädigung 15 Prozent der ihnen nach § 49 Absätze 3 und 4 gewährten Vergütung oder der Ausbildungsbeihilfe. Als Ausgleichsentschädigung für Freistellungstage nach Absatz 2 Satz 5 erhalten die Gefangenen bei der Entlassung das Vierfache des ihnen für die Teilnahme an der Maßnahme zuletzt gewährten Tagessatzes. Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung; vor der Entlassung ist der Anspruch nicht verzinslich, nicht abtretbar und nicht vererblich. Gefangenen, bei denen eine Anrechnung nach Absatz 6 Nummer 1 ausgeschlossen ist, wird die Ausgleichszahlung bereits nach Verbüßung von jeweils zehn Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe oder der Sicherungsverwahrung zum Eigengeld gutgeschrieben, soweit sie nicht vor diesem Zeitpunkt entlassen werden; § 57 Absatz 4 StGB gilt entsprechend.

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