Jurafuchs

§ 95

JVollzGB III
Nachgehende Betreuung
Abschnitt 16 Sozialtherapeutische Einrichtungen
Stand 2009-11-10
Die Justizvollzugsanstalten können entlassenen und während des Freiheitsentzugs sozialtherapeutisch behandelten Gefangenen auf Antrag Hilfestellung gewähren und die im Vollzug begonnene Betreuung vorübergehend fortführen, soweit diese nicht anderweitig sichergestellt werden kann und der Erfolg der Behandlung gefährdet erscheint.

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