Jurafuchs

§ 1

HGB
Kaufleute
Stand 2026-05-06
(1)
Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
(2)
Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Prüfungsschema: Ist-Kaufmann (§ 1 Abs. 1 HGB)
  1. Vorliegen eines Gewerbes (§ 1 Abs. 1 HGB):
    1. offen
    2. planmäßig
    3. selbstständig
    4. erlaubt
    5. Gewinnerzielungsabsicht
    6. keine freiberufliche, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit
  2. Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs (§ 1 Abs. 2 HGB)
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben