(1)
Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
(2)
Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Prüfungsschema: Ist-Kaufmann (§ 1 Abs. 1 HGB)
- Vorliegen eines Gewerbes (§ 1 Abs. 1 HGB):
- offen
- planmäßig
- selbstständig
- erlaubt
- Gewinnerzielungsabsicht
- keine freiberufliche, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit
- Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs (§ 1 Abs. 2 HGB)
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Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, Handelsgewerbe iSv § 2 HGBKaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, § 1 Abs. 1 HGB, Gewerbebegriff 2Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, § 1 Abs. 1 HGB, Gewerbebegriff 3Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, Handelsgewerbe iSv § 2 HGB