Jurafuchs

§ 57

HGB
Prokura und Handlungsvollmacht
Stand 2026-05-06
Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatze zu zeichnen.