Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatze zu zeichnen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hgb/__57.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).