Jurafuchs

§ 48

HGB
Prokura und Handlungsvollmacht
Stand 2026-05-06
(1)
Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.
(2)
Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).