Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind im Anhang nach der Fristigkeit zu gliedern. Für die Gliederung nach der Fristigkeit ist die Restlaufzeit am Bilanzstichtag maßgebend.
§ 340d
HGBFristengliederung
Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß
Stand 2026-05-06