Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind im Anhang nach der Fristigkeit zu gliedern. Für die Gliederung nach der Fristigkeit ist die Restlaufzeit am Bilanzstichtag maßgebend.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hgb/__340d.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).