Der Zeitvercharterer kann die von ihm geschuldeten Leistungen, einschließlich der Einnahme von Gut und der Ausstellung von Konnossementen, verweigern, solange der Zeitcharterer einen fälligen Anspruch auf Zeitfracht nicht erfüllt.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hgb/__568.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).