(1) Die Abschreibung eines nach § 301 Abs. 3 auszuweisenden Geschäfts- oder Firmenwertes bestimmt sich nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts.
(2) Ein nach § 301 Absatz 3 auf der Passivseite auszuweisender Unterschiedsbetrag kann ergebniswirksam aufgelöst werden, soweit ein solches Vorgehen den Grundsätzen der §§ 297 und 298 in Verbindung mit den Vorschriften des Ersten Abschnitts entspricht.
(+++ § 309: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hgb/__309.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).