Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer den Maklerlohn bezahlen soll, so ist er in Ermangelung eines abweichenden Ortsgebrauchs von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hgb/__99.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).