Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.
Kostenlose Lern-App
Diese Norm interaktiv erleben
5 interaktive Fälle zu § 56 HGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.