(1) Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt.
(2) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung "Handelsregister" in den Verkehr gebracht werden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hgb/__8.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).