In den Ertragsteuerinformationsbericht sind einzubeziehen: 1.in den Fällen der §§ 342b und 342e das unverbundene Unternehmen;2.in den Fällen der §§ 342c, 342d und 342f das oberste Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen, die in den für den Berichtszeitraum aufgestellten Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen sind.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hgb/__342g.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).