Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

§ 342g

HGB
Einzubeziehende Unternehmen
Stand 2026-02-19
In den Ertragsteuerinformationsbericht sind einzubeziehen: 1.in den Fällen der §§ 342b und 342e das unverbundene Unternehmen;2.in den Fällen der §§ 342c, 342d und 342f das oberste Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen, die in den für den Berichtszeitraum aufgestellten Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen sind.

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