Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

§ 275

HGB
Gliederung
Stand 2026-02-19
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen. (2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen: 1.Umsatzerlöse2.Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen3.andere aktivierte Eigenleistungen4.sonstige betriebliche Erträge5.Materialaufwand:a)Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Warenb)Aufwendungen für bezogene Leistungen6.Personalaufwand:a)Löhne und Gehälterb)soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung,davon für Altersversorgung7.Abschreibungen:a)auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagenb)auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten8.sonstige betriebliche Aufwendungen9.Erträge aus Beteiligungen,davon aus verbundenen Unternehmen10.Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,davon aus verbundenen Unternehmen11.sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,davon aus verbundenen Unternehmen12.Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens13.Zinsen und ähnliche Aufwendungen,davon an verbundene Unternehmen14.Steuern vom Einkommen und vom Ertrag15.Ergebnis nach Steuern16.sonstige Steuern17.Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag. (3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen: 1.Umsatzerlöse2.Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen3.Bruttoergebnis vom Umsatz4.Vertriebskosten5.allgemeine Verwaltungskosten6.sonstige betriebliche Erträge7.sonstige betriebliche Aufwendungen8.Erträge aus Beteiligungen,davon aus verbundenen Unternehmen9.Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,davon aus verbundenen Unternehmen10.sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,davon aus verbundenen Unternehmen11.Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens12.Zinsen und ähnliche Aufwendungen,davon an verbundene Unternehmen13.Steuern vom Einkommen und vom Ertrag14.Ergebnis nach Steuern15.sonstige Steuern16.Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag. (4) Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden. (5) Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) können anstelle der Staffelungen nach den Absätzen 2 und 3 die Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt darstellen: 1.Umsatzerlöse,2.sonstige Erträge,3.Materialaufwand,4.Personalaufwand,5.Abschreibungen,6.sonstige Aufwendungen,7.Steuern,8.Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag. (+++ § 275: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →
Quelle: gesetze-im-internet.de/hgb/__275.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).