Ein Kommissionär, der den Ankauf eines Wechsels übernimmt, ist verpflichtet, den Wechsel, wenn er ihn indossiert, in üblicher Weise und ohne Vorbehalt zu indossieren.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hgb/__395.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).