Jurafuchs

§ 359

HGB
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-05-06
(1)
Ist als Zeit der Leistung das Frühjahr oder der Herbst oder ein in ähnlicher Weise bestimmter Zeitpunkt vereinbart, so entscheidet im Zweifel der Handelsgebrauch des Ortes der Leistung.
(2)
Ist eine Frist von acht Tagen vereinbart, so sind hierunter im Zweifel volle acht Tage zu verstehen.
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1 interaktive Fall zu § 359 HGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.