(1)
Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Haftsumme unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die vereinbarte Einlage geleistet ist.
(2)
Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.
Prüfungsschema: Kommanditistenhaftung (§ 171 Abs. 1 HGB)
- Voraussetzungen
- Bestehen einer KG
- Verbindlichkeit der KG
- Kommanditistenstellung des Inanspruchgenommenen im Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit
- Rechtsfolge: Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Haftsumme
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