Aus den Forderungen, welche durch das für Rechnung des Kommittenten geschlossene Geschäft begründet sind, kann sich der Kommissionär für die in § 397 bezeichneten Ansprüche vor dem Kommittenten und dessen Gläubigern befriedigen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hgb/__399.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).