(1) Der Beförderer hat für seine Forderung auf das Beförderungsentgelt ein Pfandrecht an dem Gepäck des Fahrgasts.
(2) Das Pfandrecht besteht nur, solange das Gepäck zurückbehalten oder hinterlegt ist.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hgb/__552.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).