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Jurafuchs

§ 552

HGB
Pfandrecht des Beförderers
Stand 2026-02-19
(1) Der Beförderer hat für seine Forderung auf das Beförderungsentgelt ein Pfandrecht an dem Gepäck des Fahrgasts. (2) Das Pfandrecht besteht nur, solange das Gepäck zurückbehalten oder hinterlegt ist.

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