Jurafuchs

§ 115

HGB
Verbindung von Anfechtungs- und Feststellungsklage
Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
Stand 2026-05-06
Wendet sich ein Gesellschafter gegen einen Beschluss, mit dem ein Beschlussvorschlag abgelehnt wurde, kann er seinen Antrag auf Nichtigerklärung des ablehnenden Beschlusses mit dem Antrag verbinden, dass ein Beschluss festgestellt wird, der bei Annahme des Beschlussvorschlags rechtmäßig gefasst worden wäre. Auf die Feststellungsklage finden die für die Anfechtungsklage geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

5 interaktive Fälle zu § 115 HGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.