Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hgb/__346.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).