Jurafuchs

§ 64

HGB
Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
Stand 2026-05-06
Die Zahlung des dem Handlungsgehilfen zukommenden Gehalts hat am Schlusse jedes Monats zu erfolgen. Eine Vereinbarung, nach der die Zahlung des Gehalts später erfolgen soll, ist nichtig.