Die Zahlung des dem Handlungsgehilfen zukommenden Gehalts hat am Schlusse jedes Monats zu erfolgen. Eine Vereinbarung, nach der die Zahlung des Gehalts später erfolgen soll, ist nichtig.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hgb/__64.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).