Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses 1.eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder2.eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hgb/__333a.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).